Gerichte stärken den Betriebsrat - Jetzt Agieren statt Abwarten

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat muss aktiv gestaltet werden. Dies setzt die rechtzeitige Prüfung voraus, wie die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist. Aktuelle Beispiele zeigen, wie wichtig dieser Grundsatz ist. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ist auch von Konflikten geprägt. Das Gebot der Zusammenarbeit beinhaltet die Pflicht der Betriebsparteien, durch ständigen Dialog und die Mitwirkung an betrieblichen Entscheidungen, Konflikte zu lösen. Die Interessenlage der anderen Seite sollte deshalb bei gemeinsamen Gesprächen nicht von vornherein ausgeblendet werden. Leicht ist das nicht – denn einige Gerichtsentscheidungen im letzten Jahr haben die Position des Betriebsrates gestärkt.

Beispiel: Bezahlung und Betriebsrat

Ein weiteres Beispiel: Auch die Beteiligung des Betriebsrates bei Eingruppierung ist weitreichend – so LAG Köln vom 22.07.2022 (Aktenzeichen 9 TaBV 14/21).

Ein Streit landete vor Gericht: Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung zur Eingruppierung in einen Tarifvertrag, weil der Arbeitgeber die Berufsjahre von Arbeitnehmern zu niedrig angesetzt und deshalb eine falsche Gruppe gewählt habe. Der Betriebsrat darf bei Eingruppierungen im Betrieb mitbestimmen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auf alle Faktoren, die für die Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers mitentscheidend sind.

Die Richter stellten klar: Bei Ein- und Umgruppierungen hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Beteiligungsrecht. Laut Gericht ist die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nicht auf die Zuordnung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe beschränkt. Als einheitliches Verfahren umfasse das Mitbestimmungsverfahren vielmehr alle Bereiche der Ein- und Umgruppierung. Deshalb fallen auch alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können, unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dazu gehören auch die Berufsjahre, die ein Arbeitnehmer gesammelt hat, wenn sich aus deren Zuordnung ein unterschiedliches Entgelt ergibt. Denn die Zuordnung der Berufsjahre zu einer Vergütungsgruppe ist letztlich mitbestimmend für die Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers, bei der der Betriebsrat mitbestimmen darf.

Wie schwierig der Umgang mit dem Betriebsrat sein kann, verdeutlicht eine andere Gerichtsentscheidung. So hat ein Versandhändler in Winsen (Luhe) mit Erfolg gegen die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen geklagt. Demnach darf die Firma weiterhin Handscanner einsetzen, mit denen die Arbeitsschritte von Beschäftigten vom Wareneingang bis Warenausgang „getrackt“ werden. Die entsprechende Datenerhebung ist rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Hannover vom 09.02.2023 (Az.: 10 A 6199/20). Dies setzt jedoch nicht die Beteiligung des Betriebsrates außer Kraft. Nach § 87 Abs. 1 Zif. 6 BetrVG besteht Mitbestimmung bei Einführung neuer Technik. Vor Einsatz ist deshalb der Betriebsrat zu informieren und eine Einigung über mögliche personenbezogene Auswertungen zu erzielen. Erfolgt dies nicht, kann der Betriebsrat im Extremfall die Planungen über eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht stoppen – unabhängig von der Frage, ob der Datenschutzbeauftragte bereits zugestimmt hat.

Geschrieben von: Marcus Schwarzbach
Berater in Mitbestimmungsfragen und Fachautor, hohe Praxiserfahrung in der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat

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Umgang mit dem Betriebsrat


Zum Themengebiet: General Management - Recht