1. Was ist das Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat das Ziel, die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden nach längerer Langzeiterkrankung zu überwinden und weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzubeugen. Es stellt sicher, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Mitarbeitende durch geeignete Maßnahmen zur betrieblichen Wiedereingliederung und zur Prävention unterstützt werden, was langfristig zu einer stabilen Reintegration führt.
2. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements?
Der Arbeitgeber ist gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Mitarbeitender innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Diese Pflicht umfasst die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans, der Maßnahmen zur Arbeitsplatzanpassung und andere Präventionsmaßnahmen umfasst, um die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeitenden wiederherzustellen und zukünftige Ausfälle zu verhindern.
3. Wie gestaltet sich der Ablauf eines BEM-Gesprächs?
Das BEM-Gespräch ist der zentrale Bestandteil des Verfahrens. Hier besprechen der Arbeitgeber, der BEM-Beauftragte, der betroffene Mitarbeitende und eventuell weitere Akteure wie der Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mögliche BEM-Maßnahmen. Ziel des Gesprächs ist es, einen individuellen Wiedereingliederungsplan zu erstellen, der die Reintegration des Mitarbeitenden unterstützt und seine Arbeitsfähigkeit langfristig sichert.
4. Welche BEM-Maßnahmen können ergriffen werden, um die Wiedereingliederung zu unterstützen?
BEM-Maßnahmen sind vielfältig und individuell auf den Mitarbeitenden abgestimmt. Diese reichen von der Arbeitsplatzanpassung über technische Hilfsmittel bis hin zu Rehabilitationsmaßnahmen und einer schrittweisen Wiedereingliederung mit reduzierten Arbeitszeiten. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement kann hilfreich sein, um die Gesundheit des Mitarbeitenden zu fördern und seine Arbeitsfähigkeit zu stabilisieren.
5. Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Betrieblichen Eingliederungsmanagement?
Der Betriebsrat übernimmt im Betrieblichen Eingliederungsmanagement eine wichtige Beratungs- und Überwachungsfunktion. Er unterstützt den betroffenen Mitarbeitenden und sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des BEM einhält. Darüber hinaus hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte und wirkt aktiv bei der Gestaltung des BEM-Konzepts mit.
6. Was passiert, wenn der Arbeitgeber das BEM nicht durchführt?
Wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht nachkommt, können schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Dazu zählen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers sowie die Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bleibt bestehen, solange der Arbeitgeber keine angemessenen BEM-Maßnahmen ergriffen hat.
7. Wie werden die Rechte des Arbeitgebers im BEM-Prozess gewahrt?
Im Betrieblichen Eingliederungsmanagement hat der Arbeitgeber das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, die sowohl dem Wohl des Unternehmens als auch den Gesundheitsbedürfnissen des Mitarbeitenden entsprechen. Dazu gehören eine klare Kommunikation und der Schutz betrieblicher Interessen, jedoch immer unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der gesetzlichen Vorgaben zur Reintegration.
8. Wie können Unternehmen das BEM erfolgreich in die Praxis umsetzen?
Eine erfolgreiche Umsetzung des BEM-Konzepts erfordert eine vorausschauende Planung und eine enge Zusammenarbeit mit internen Akteuren wie dem BEM-Beauftragten und dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement. Unternehmen sollten regelmäßig ihre BEM-Prozesse evaluieren und sicherstellen, dass diese den aktuellen arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Eine sorgfältige Dokumentation und kontinuierliche Prävention spielen eine Schlüsselrolle für den Erfolg des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
9. Welche Folgen hat ein unkooperatives Verhalten des Mitarbeitenden im BEM-Prozess?
Obwohl Mitarbeitende nicht verpflichtet sind, am Betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen, kann eine Weigerung negative Auswirkungen auf ihren Kündigungsschutz haben. Der Arbeitgeber kann dann seine Pflichten als erfüllt ansehen und bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit Maßnahmen wie eine krankheitsbedingte Kündigung einleiten. Arbeitgeber sollten jedoch versuchen, durch transparente Kommunikation und Überzeugungsarbeit die Teilnahmebereitschaft zu fördern.
10. Wie lässt sich der Datenschutz im Rahmen des BEM sicherstellen?
Im Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist der Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere der Gesundheitsdaten, von zentraler Bedeutung. Diese Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitarbeitenden verarbeitet und nicht ohne weiteres in die Personalakte aufgenommen werden. Arbeitgeber müssen strenge Datenschutzvorschriften einhalten und sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der BEM-Daten gewahrt bleibt.