Das letzte Jahr hat deutlich gemacht: Die digitale Transformation schreitet in den Betrieben voran. Künstliche Intelligenz (KI) sorgt weltweit für Aufsehen. Durch den KI-Einsatz bei Software-Entwicklung und Kunden-Kommunikation erwartet beispielsweise die Darmstädter Software AG eine deutliche Steigerung des Profits: „Die Gewinne werden signifikant sein“, erklärt Konzernchef Sanjay Brahmawar. Bereits heute habe die Software-Firma diese Technologie in ihre Produkte integriert.
„Ein Beispiel: Ich möchte Daten aus Anwendung ABC in eine Datenbank einspeisen und einen Bericht darüber erstellen, wie sie integriert werden können. Unser Tool wird sich automatisch die Datenquellen und Anwendungen ansehen und einen Weg zur Integration empfehlen“. Durch KI könne das Unternehmen bei gleicher Kostenbasis mehr Wachstum erzielen. „Dabei geht es um zweistellige Prozentsätze und nicht um ein oder zwei Prozent“, so Brahmawar. (Sanjay Brahmwar - Handelsblatt)
Die Veränderung der Arbeitswelt durch neue Technik betrifft nicht nur KI. „Big Data“ ist in Form von Betriebsdatenerfassung und ganzheitlichen Produktionssystemen (GPS) in den Werkhallen angekommen. Workflow-Systeme sind ein aktueller Trend bei Verwaltungsarbeitsplätzen. Dabei erfolgt die Arbeitsverteilung per Algorithmen. Die Folge ist eine automatische Steuerung der Arbeit, Kundendaten und Daten von Verwaltungsangestellten werden im Workflow-Management-Systemen zusammengeführt. Voraussetzung ist eine Datenbank, über die Daten der Kundinnen und Kunden und einzelne Arbeitsschritte der Beschäftigten ausgewertet werden.
Diese Veränderungen zu organisieren, ist ein erheblicher Aufwand. Dabei wird häufig ein Faktor übersehen: Der Betriebsrat.
Das Kernstück des Betriebsverfassungsrechtes sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Mitbestimmung sieht eine erzwingbare Beteiligung des Betriebsrates vor. Betriebsvereinbarungen sind erzwingbar, wenn eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt werden. Dazu zählen alle Fragen, die der Mitbestimmung unterliegen.
Beispiele ergeben sich aus den sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Dazu zählen beispielsweise:
Auch die Informationspflichten des Unternehmens dem Betriebsrat gegenüber beinhalten technische Neuerungen, so weist der § 90 Betriebsverfassungsgesetz darauf hin, dass Informationen zu Digitalisierung „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ zu erfolgen haben:
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Diese Beispiele machen deutlich: Ohne Betriebsrat kann die digitale Transformation nicht gelingen. Nach der gesetzlichen Definition ist der Betriebsrat der betriebliche Repräsentant der Mitarbeitenden. Er ist nach § 2 Betriebsverfassungsgesetz gleichzeitig zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet.
Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ist deshalb von Konflikten geprägt. Die Strategie des Betriebsrates hängt stark von Personen ab. Eine besondere Rolle hat der Vorsitzende. Die/der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen. Er hat Informationen oder Mitteilungen für den Betriebsrat entgegenzunehmen. Abgeben kann er Erklärungen nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist erster Ansprechpartner, wenn Gespräche über neue Technik anstehen. Bei Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung können der Vorsitzende und die Mitglieder einer Betriebsratsdelegation nur entsprechend der Beschlussfassung des gesamten Gremiums Zusagen machen. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich ausschließlich durch seinen Vorsitzenden vertreten zu lassen. Er kann Zuständigkeiten als gesamtes Gremium wahrnehmen oder die Ausführung von Beschlüssen an andere Betriebsratsmitglieder oder einen Ausschuss übertragen werden.
Eigenmächtige Entscheidungen des Vorsitzenden in wichtigen Fragen können weitgehende Folgen haben. Handelt die/der Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Betriebsrates, kann er abberufen werden. Überschreitet der Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis, indem er etwa ohne Beschlussfassung eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet, ist diese für den Betriebsrat nicht bindend. Bei Unterschrift ohne Zustimmung des Betriebsrates ist die Betriebsvereinbarung unwirksam. Damit eine Verhandlungskommission einen gewissen Bewegungsspielraum hat, kann der Betriebsrat für konkrete Einzelfälle Alternativbeschlüsse oder einen Grundsatzbeschluss fassen.
Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat muss aktiv gestaltet werden. Dies setzt die rechtzeitige Prüfung voraus, wie die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen ist. Dies kann nur zielgerichtet erfolgen, wenn alle Entscheidungsträger im Betrieb über die Beteiligungsrechte Bescheid wissen. Das Risiko, durch zu späte Information des Betriebsrates die planmäßige Umsetzung wichtiger Projekte zu gefährden, ist andernfalls zu hoch. Deshalb ist zu klären, wer ist unternehmensseitig Ansprechpartner/-in des Betriebsrates? Wie wird der/die Ansprechpartner/-in über Unternehmensentscheidungen, die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung betreffen, informiert? Wichtig ist auch, Vorgänge, die den Betriebsrat betreffen, als Standardprozesse beschreiben.
Die Zusammenarbeit muss also organisiert werden – wie dies möglich ist, zeigt das Seminar „Umgang mit dem Betriebsrat“.
2-Tage Intensiv-Seminar
Umgang mit dem Betriebsrat
In unserem Intensiv-Seminar wird Ihnen der rechtliche Rahmen der Betriebsratsarbeit aufgezeigt und durch praxisbezogene Darstellungen verständlich erläutert - auch für juristische Laien. Darüber hinaus erhalten Sie diverse Anregungen, wie Sie die Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsrat konstruktiv gestalten können.
Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat